I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Rheintalischer Offiziersverein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Art. 2: Zweck
Der Rheintalische Offiziersverein bezweckt, sich für die Interessen der Armee einzusetzen, die ausserdienstliche Weiterbildung der Offiziere zu fördern und unter ihnen soldatische Gesinnung und Kameradschaft zu pflegen.
II. Organisation
Art. 3: Kantonale und Schweizerische Offiziersgesellschaft
Der Rheintalische Offiziersverein bildet eine Sektion der Offiziersgesellschaft des Kantons St. Gallen und ist durch diese bei der schweizerischen Offiziersgesellschaft vertreten.
Art. 4: Organe
Die Organe des Rheintalischen Offiziersvereins sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Die Delegierten
- Die Rechnungsrevisoren
a. Hauptversammlung
Art. 5: Einberufung
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens drei Wochen im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.
Art. 6: Zeitpunkt
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres statt. Das Rechnungs- bzw. Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich und unter Angabe von Gründen an den Vorstand gestellt wird. Der Vorstand hat diesfalls innert sechs Wochen seit Eingang des Begehrens eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Art. 7: Zuständigkeit
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
- Entgegennahme und Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie Budget und Arbeitsprogramm für das neue Vereinsjahr
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
- Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl des Präsidenten, Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Abberufung des Vorstandes
- Wahl der Vertreter in die Kommission der St. Gallischen Winkelriedstiftung
- rnennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingegangen sind
Art. 8: Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Mitglieder.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Revision der Statuten (Art. 24), den Ausschluss von Mitgliedern (Art. 20 und 24) sowie die Auflösung des Vereins (Art.25).
Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht geheime Stimmabgabe verlangt wird.
b. Vorstand
Art. 9: Bestand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier, dem Jung-Delegierten und einem bis drei Beisitzern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtsdauer von der Jahresbeitragspflicht enthoben.
Art. 10: Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.
Art. 11: Amtspflicht
Jedes Mitglied ist zur einmaligen Annahme einer Wahl in den Vorstand oder als Rechnungsrevisor auf die Dauer von zwei Jahren verpflichtet.
Art. 12: Zuständigkeit
Der Vorstand führt den Verein gemäss dessen Zweckbestimmung und vertritt ihn nach aussen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins übertragen sind. Beschlüsse fasst er mit relativem Mehr.
Seine Befugnisse sind insbesondere:
- Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets
- Mitgliederwerbung und Aufnahme von Mitgliedern
- Festlegung der Traktanden der Hauptversammlung
- Bestellung der Delegierten
Der Präsident führt Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit dem Aktuar, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident anstelle des Präsidenten und ein Vorstandmitglied anstelle des Aktuars.
In finanziellen Belangen ist der Kassier im Rahmen der ihm vom Vorstand erteilten Vollmacht zeichnungsbefugt.
c. Delegierte
Art. 13: Aufgabe
Die Delegierten vertreten den Verein vornehmlich an Delegiertenversammlungen der Offiziersgesellschaft des Kantons St. Gallen und gegebenenfalls der Schweizerischen Offiziersgesellschaft. Sie werden durch den Vorstand gewählt und gestellt.
d. Rechnungsrevisoren
Art. 14: Bestand und Aufgabe
Die Hauptversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand und für dieselbe Amtsdauer zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung des Vereins und stellen darüber schriftlichen Antrag an die Hauptversammlung.
III. Mitglieder
Art. 15: Zusammensetzung
Der Verein kann bestehen aus:
- Aktivmitgliedern
- B-Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Gönnern
Art. 16: Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können nur dienstpflichtige oder in Ehren aus der Dienstpflicht entlassene Offiziere beiderlei Geschlechts der Schweizer Armee werden.
Art. 17: B-Mitglieder
B-Mitglieder können vom Vorstand auf entsprechenden Antrag von der Bezugspflicht der Allgemeinen Schweizerischen Militärzeitschrift ASMZ befreit werden. Ansonsten sind sie Aktivmitgliedern gleichgestellt. Der Antrag hat bis Ende Februar zu erfolgen, ansonsten eine allfällige Genehmigung durch den Vorstand erst auf das nächstfolgende Jahr Wirkung erlangt.
Art. 18: Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hautversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 19: Gönner
Die Mitgliedschaft als Gönner steht jedermann offen, der den Vereinszweck ideell und/oder finanziell unterstützen möchte. Ihnen stehen keine Mitgliedschaftsrechte zu.
Art. 20: Aufnahme, Austritt und Ausschluss
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjeniger für das laufende Rechnungsjahr. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.
Über den Ausschluss von Mitgliedern beschliesst die Hauptversammlung, wobei für die Ausschliessung keine Gründe angegeben werden müssen. Hinsichtlich des Quorums gilt Art. 24 dieser Statuten.
IV. Finanzen
Art. 21: Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Erträgnissen des Vereinsvermögens
- Schenkungen, Vermächtnissen und weiteren Zuwendungen
Art. 22: Jahresbeiträge der Mitglieder
Aktivmitglieder und B-Mitglieder leisten jährlich den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag.
Ehrenmitglieder sowie die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Gönner leisten einen einmaligen oder jährlichen Beitrag nach ihrem Gutdünken. Dieser hat jedoch mindestens der Höhe des Jahresbeitrages eines Mitgliedes zu entsprechen.
Art. 23: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung sämtlicher in Art. 15 genannten Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt. Dieser wird alljährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt und im Protokoll festgehalten. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
V. Statutenrevision
Art. 24: Voraussetzungen
Statutenrevisionen können von der Hauptversammlung nur vorgenommen werden, wenn sie auf der Traktandenliste ausdrücklich vorgesehen sind, und wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen.
Dasselbe Quorum gelangt bei einem Ausschluss von Mitgliedern zur Anwendung.
VI. Auflösung des Vereins
Art. 25: Voraussetzungen und Verfahren
Für den Beschluss der Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel sämtlicher Aktivmitglieder, B-Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Aktivmitglieder, B-Mitglieder und Ehrenmitglieder erforderlich.
Erweist sich die erste Versammlung als nicht beschlussfähig, so ist eine zweite einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist und über die Auflösung mit absolutem Mehr entscheidet.
Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen der kantonalen Offiziersgesellschaft übergeben, die es als Treuhänderin solange verwaltet, bis sich ein neuer Verein mit vergleichbarer Zweckbestimmung gebildet hat.
VII. Inkrafttreten
Art. 26: Inkrafttreten und Hinterlegung
Die vorliegenden Statuten sind mit Beschluss der Hauptversammlung vom 31. 05. 2002 in Kraft getreten und ersetzen die bis anhin geltenden Statuten. Die Originalfassung wird beim Aktuar aufbewahrt.